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   BGH, 08.09.2020 - 6 StR 222/20   

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https://dejure.org/2020,27266
BGH, 08.09.2020 - 6 StR 222/20 (https://dejure.org/2020,27266)
BGH, Entscheidung vom 08.09.2020 - 6 StR 222/20 (https://dejure.org/2020,27266)
BGH, Entscheidung vom 08. September 2020 - 6 StR 222/20 (https://dejure.org/2020,27266)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 101/18

    Revisionserstreckung

    Auszug aus BGH, 08.09.2020 - 6 StR 222/20
    Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den von der Strafkammer festgesetzten Einziehungsbetrag in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um diesen Betrag herab, was gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Nichtrevidentin zu erstrecken ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - 5 StR 101/18).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22

    Grundsätze der Strafzumessung (bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt:

    Denn das einen sachlich-rechtlichen Mangel begründende Fehlen von Feststellungen zu den Anordnungsvoraussetzungen betrifft auch ihn (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 6 StR 222/20).
  • BGH, 13.07.2021 - 3 StR 206/21

    Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (Maßgeblichkeit des

    Denn das einen sachlich-rechtlichen Mangel begründende Fehlen der Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung für diesen Teil der Tatbeute betrifft auch ihn (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20, juris Rn. 15; vom 8. September 2020 - 6 StR 222/20, juris Rn. 2; vom 8. Juli 2020 - 2 StR 538/19, juris Rn. 9; vom 28. April 2020 - 3 StR 104/20, juris Rn. 4; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, juris; vom 4. November 2014 - 1 StR 474/14, StraFo 2015, 22).
  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 486/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist daher die Revision auch auf die nichtrevidierende Mitverurteilte K. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2020 - 6 StR 222/20, juris Rn. 2; vom 8. Juli 2020 - 2 StR 538/19, juris Rn. 9; vom 4. November 2014 - 1 StR 474/14, StraFo 2015, 22).
  • BGH, 07.02.2023 - 6 StR 494/22

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern; Bindung des Tatgerichts

    Die Aufhebung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, gegen den die Strafkammer die Einziehung des sichergestellten Gesamtbetrags in Höhe von 15.390 Euro als Gesamtschuldner neben dem Angeklagten angeordnet hat; dass einen sachlich-rechtlichen Mangel begründende Fehlen von Feststellungen zu den Einziehungsvoraussetzungen betrifft auch ihn (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 6 StR 222/20).
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